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Energiepreisbremsen Erdgas, Wärme, Strom

Die aktuell hohen Energiepreise belasten Haushalte und Unternehmen in Deutschland enorm. Die Bundesregierung hat ein umfangreiches Maßnahmenpaket geschnürt, um die Energiekosten bezahlbar zu halten und zugleich die Versorgung in Deutschland zu sichern. Dazu zählt zum Beispiel, dass der Bund die Kosten für den Dezember-Abschlag für Gas und Wärme übernimmt und auch die Strom- und Gaspreisbremse, die ab März 2023 rückwirkend für die Monate Februar und Januar 2023 greift und zunächst bis Ende 2023 gilt. Die Energiepreisbremsen laufen laut Bundesfinanzminster Christian Lindner zum 31. Dezember 2023 aus.

Ab wann und wie bekomme ich die Entlastung?

Die Preisbremsen treten ab März 2023 in Kraft, wirken aber rückwirkend auch für Januar und Februar. Grund dafür ist, dass die Umsetzung der Preisbremsen für die Energieversorger zahlreiche operative Herausforderungen mit sich bringt, insbesondere die Anpassung der erforderlichen IT-Prozesse.
Durch die staatlichen Entlastungen reduziert sich Ihr Abschlag ab März 2023. Da die Entlastungen für Januar und Februar bei Ihrem Abschlag im März berücksichtigt werden, wird dieser besonders gering ausfallen.
Beispiel: Für Familie Müller wird ein staatlicher Entlastungsbetrag für ihren Gasverbrauch in Höhe von 1.200 Euro berechnet. Bei 12 Abschlägen reduziert sich ihr monatlicher Abschlag somit um 100 Euro. Im Januar und Februar 2023 bezahlt Familie Müller ihren Abschlag noch gemäß Vertragspreis. Im März erhält sie dann die Entlastung für die Monate Januar, Februar und März. Dadurch ist ihr Abschlag im März besonders niedrig.

Alle Kunden erhalten dazu individuelle Schreiben über die Höhe ihres neu errechneten Abschlagsbetrags. Die Schreiben befinden sich aktuell (Stand: 28.03.2023) auf dem Postweg. Umfangreiche Anpassungen im Abrechnungsprogramm bei unserem IT-Dienstleister waren dazu notwendig. Eine frühere Kundeninformation war leider nicht möglich.

Wichtig:

  • Bei Kunden, die den Stadtwerken ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben wird die Höhe der Abbuchung automatisch angepasst.
  • Kunden, die per Dauerauftrag oder Überweisung zahlen, können die Zahlung auch erst dann tätigen, wenn die entsprechende Abschlagsinformation vorliegt, da hier der Betrag selbst angepasst werden muss.
  • Sollte die Überweisung im Falle eines Dauerauftrages schon erfolgt sein, (April 30.04.) bleibt die Überzahlung auf dem Vertragskonto stehen und wird mit der nächsten Abrechnung verrechnet. Eine vorzeitige Rückzahlung kann nicht erfolgen
    pdf> Beispielrechnung Strompreisbremse mit Erklärungen

Muss ich etwas tun, um die Entlastungen durch die Preisbremsen zu erhalten?

Gute Nachrichten: Sie müssen nichts tun. Die Stadtwerke Freudenstadt kümmern sich darum, dass Sie die staatlichen Unterstützungsleistungen erhalten. Sie erhalten die Entlastungen automatisch über Ihren monatlichen Abschlag bzw. über Ihre Abrechnung. Wohnen Sie zur Miete, erhalten Sie die Entlastungen über Ihre Betriebskostenvorauszahlung bzw. -abrechnung Ihres Vermieters oder Ihrer Vermieterin.

Wie funktioniert die Preisbremse bei Gas und Wärme?

Private Haushalte und Unternehmen, die jährlich weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden an Gas verbrauchen, sowie Vereine erhalten 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs für 12 ct/kWh. Wird Fernwärme bezogen, wird der Preis für 80 % des Vorjahresverbrauchs auf 9,5 Cent je Kilowattstunde gedeckelt.
Sparen lohnt sich also, denn: verbraucht man mehr als 80 % des Vorjahresverbrauchs muss dafür der in der Regel deutlich höhere Vertragspreis bezahlt werden.

Für die Industrie mit einem Gas-/Wärmeverbrauch von mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas bzw. Fernwärme erhalten 70 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs für 7 ct/kWh netto (Gas) und 7,5 ct/kWh netto Fernwärme.

Wie funktioniert die Preisbremse bei Strom?

Für Stromkundinnen und -kunden, die bisher weniger als 30 000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, wird der Preis für 80 % des Vorjahresverbrauchs auf 40 ct/kWh gedeckelt. Der Vorjahresverbrauch entspricht entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch oder dem Verbrauch des Jahres 2021. Sollte kein Verbrauch vorliegen, zum Beispiel, weil Sie ein neues Haus gebaut haben, wird eine Schätzregel angewendet.
Es lohnt sich, den Stromverbrauch zu reduzieren: wird mehr als 80 % im Vergleich zum Vorjahr verbraucht, muss der i.d.R. höhere Vertragspreis bezahlt werden.

Für die Industrie mit einem Stromverbrauch von mehr ab 30.000 Kilowattstunden Strom wird der Preis für 70 % des Vorjahresverbrauchs auf 13 ct/kWh netto gedeckelt.

Wie hoch ist meine Entlastung durch die Gaspreisbremse?

Die Höhe der Entlastung errechnet sich für jeden Haushalt und jedes Unternehmen individuell und basiert auf einem komplexen Rechenverfahren.
Beispiel:
Durch die Energiekrise hat sich der Gasarbeitspreis von Familie Müller von 7 Cent pro Kilowattstunde auf 22 Cent pro Kilowattstunde innerhalb von 12 Monaten mehr als verdreifacht. Ihre Gasrechnung würde sich dadurch sehr stark erhöhen. Mit der Gaspreisbremse möchte die Bundesregierung Familie Müller entlasten und deckelt den Gaspreis für 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs auf 12 ct/kWh.
Familie Müller erhält vom Staat deshalb die Differenz zwischen Vertragspreis (22 ct/kWh) und dem gedeckelten Preis (12 ct/kWh) als Entlastung. Bei einem prognostizierten Jahresverbrauch von 15.000 kWh erhält sie somit für 80 % - also 12.000 kWh - eine Entlastung von 10 Cent je Kilowattstunde. Die staatliche Unterstützung für das Vertragsjahr beträgt damit 1.200 Euro.
Familie Müller versucht trotzdem möglichst viel Gas zu sparen, denn auch der gedeckelte Preis ist fast doppelt so hoch wie ihr früherer Gaspreis und für jede Kilowattstunde, die über das 80 %-Kontingent hinausgeht, muss sie den Vertragspreis von 22 Cent pro Kilowattstunde bezahlen.

Wie hoch ist meine Entlastung durch die Strompreisbremse?

Die Höhe der Entlastung errechnet sich für jeden Haushalt und jedes Unternehmen individuell und basiert auf einem komplexen Rechenverfahren.
Beispiel:
Durch die Energiekrise ist der Strompreis von Familie Müller von 30 Cent pro Kilowattstunde auf 50 Cent pro Kilowattstunde gestiegen. Ihre Stromrechnung würde sich dadurch deutlich erhöhen. Mit der Strompreisbremse möchte die Bundesregierung Familie Müller entlasten und deckelt den Preis für 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs auf 40 Cent pro Kilowattstunde.
Familie Müller erhält vom Staat deshalb die Differenz zwischen Vertragspreis (50 ct / kWh) und dem gedeckelten Preis (40 ct/kWh) als Entlastung. Bei einem prognostizierten Jahresverbrauch von 4.500 kWh erhält sie somit für 80 % - also 3.600 kWh - eine Entlastung von 10 Cent je Kilowattstunde. Die staatliche Unterstützung für das Vertragsjahr beträgt damit 360 Euro.
Familie Müller versucht trotzdem möglichst viel Strom zu sparen, denn auch der gedeckelte Preis ist deutlich höher als ihr früherer Strompreis und für jede Kilowattstunde, die über das 80 %-Kontingent hinausgeht, muss sie 50 Cent pro Kilowattstunde bezahlen.

Greift die Strompreisbremse auch bei größeren Unternehmen?

Zu den mittleren und großen Unternehmen werden Firmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch gezählt. Bei diesen wird der Preis bei 13 Cent (zuzüglich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer) für 70 Prozent des historischen Verbrauchs – in der Regel gemessen am Vorjahr - gedeckelt. Verbrauchen sie mehr, zahlen auch Unternehmen den regulären Marktpreis, den sie mit ihrem Versorger vertraglich vereinbart haben.

Entlastungskategorie größerer Kunden Gas und Wärme

  • Alle anderen Abnahmestellen, > 1,5 Mio. kWh p.a. und Krankenhäuser
  • Start: 01.01.2023 bis 31.12.2023 (Verlängerungsoption bis 31.04.2024)
  • Monatlicher Entlastungsbetrag: (Differenzpreis x Entlastungskontingent)/12
    Differenzpreis = AP-7 Cent/kWh Erdgas (exkl. aller Preisbestandteile)
    Differenzpreis = AP-7,5 Cent/kWh Wärme (exkl. aller Preisbestandteile)
    Entlastungskontingent entspricht 70 % des 2021 gemessenen Verbrauchs
    Für die Kategorien werden jeweils die konkreten Abnahmestellen betrachtet, d.h. ein und dasselbe Unternehmen kann an unterschiedlichen Abnahmestellen unterschiedlich entlastet werden.

Selbsterklärung nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 EWPBG / § 30 Abs. 1 Nr. 1 StromPBG

Letztverbraucher, die Unternehmen sind und deren Entlastung an sämtlichen Netzentnahmestellen einen Betrag von 150.000 € in einem Monat übersteigen werden, müssen Ihrem Energieversorgungsunternehmen eine Selbsterklärung übermitteln (§ 22 EWPBG). Die 150.000 € gelten spartenübergreifend auf den gesamten Unternehmensverbund.
Sollten Sie davon betroffen sein, dann übermitteln Sie uns bitte Ihre Selbsterklärung. Senden Sie uns diese bitte per Mail an: vertrieb@sw-freudenstadt.de
Liegt uns Ihre Selbsterklärung nicht vor, kann es zu einer Rückforderung des ausgezahlten Entlastungsbetrages kommen.

Lohnt es sich überhaupt noch Energie zu sparen?

Ja, sparen lohnt sich mehr denn je!
Zum einen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs staatlich unterstützt wird. Sie erhalten nur für 80 % Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs den vergünstigten Preis. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den Vertragspreis.
Zum anderen aus folgendem Grund: Mit der Jahresabrechnung wird wie jedes Jahr der tatsächliche Verbrauch abgerechnet. Sie erhalten den staatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 80 % Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs immer. Wer es schafft, seinen Verbrauch unter die 80 %-Marke zu drücken, erhält am Ende des Jahres im Rahmen der Abrechnung zusätzlich Geld zurück - die eingesparte Menge multipliziert mit dem höheren Vertragspreis. Sparen belohnt der Staat also besonders.
Hier finden Sie Tipps zum Energiesparen.