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Soforthilfe Erdgas & Wärme

Die Bundesregierung hat am 14.11.2022 ein umfassendes Entlastungspaket auf den Weg gebracht. Die Bundesregierung möchte Haushalte und Unternehmen in Deutschland durch einen Abwehrschirm gegen steigende Energiekosten schützen. Konkret wurde eine einmalige Soforthilfe Gas & Wärme im Dezember 2022 vom Bundesrat verabschiedet, darüber hinaus ist eine sogenannte Gas- und Strompreisbremse Anfang 2023 geplant. Diese befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren und wird voraussichtlich ab spätestens März 2023 kommen.

Soforthilfe Erdgas PRIVATKUNDEN

Wer hat Anspruch auf die Soforthilfe Erdgas?

Von der Soforthilfe profitieren im Privat- und Gewerbekundenbereich:

  • Privathaushalte
  • kleine und mittelständische Unternehmen, die über Standardlastprofile abgerechnet werden
  • Kunden aus der Wohnungswirtschaft (z.B. Wohnungseigentümergemeinschaften/Hausverwaltungen)
  • zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
  • Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
  • staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs
  • Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft (als Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als e.V.)
  • Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, andere Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe.

Nicht berechtigt sind Krankenhäuser (diese erhalten auf anderem Weg eine staatliche Unterstützung) und kommerzielle Betreiber von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen.

Wie funktioniert die Soforthilfe Erdgas?

Ziel der Bundesregierung ist, dass Ihnen im Dezember 2022 mehr Geld zur Verfügung steht. Deshalb brauchen Sie die Vorauszahlung (Abschlag) für den Monat Dezember nicht zu leisten.

Dies ist lediglich eine vorläufige Maßnahme, denn der tatsächliche Erstattungsbetrag wird in der nächsten Verbrauchsabrechnung ausgewiesen und mit dem von der Bundesregierung übernommenen Dezemberabschlag verrechnet.
Das Vorgehen im Detail:

Schritt 1: Vorläufige Entlastung durch Wegfall des Dezember-Abschlags

Wenn Sie am Lastschriftverfahren teilnehmen, müssen Sie nichts unternehmen. Der Dezember-Abschlag wird nicht eingezogen. Wenn Sie den Abschlag überweisen oder per Dauerauftrag leisten, müssen die Zahlung für Dezember selbst aussetzen.

Aber auch wenn Sie dies nicht tun oder die Aussetzung vergessen, erhalten Sie die Ihnen zustehende Soforthilfe. Allerdings erst im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung, die den Dezember 2022 beinhaltet.

Bitte beachten: Eine Rücküberweisung von geleisteten Zahlungen ist nicht möglich.

Schritt 2: Tatsächliche (endgültige) Entlastung

In der nächsten Jahresabrechnung, Schlussrechnung wird die tatsächliche Entlastung sichtbar sein.

Muss ich als Kunde etwas tun und die Soforthilfe beantragen?

Nein, Sie brauchen die Soforthilfe nicht zu beantragen. Sofern Sie den bequemen Weg der Einzugsermächtigung für Ihre Abschlagszahlungen nutzen, brauchen Sie nichts zu tun. Wir werden Ihr Konto mit den Abschlagszahlungen zum 15. Dezember 2022 oder 30. Dezember 2022 nicht belasten.

Falls Sie per Dauerauftrag oder Überweisung zahlen, passen Sie bitte rechtzeitig Ihren Dauerauftrag an oder setzen Sie die Überweisung aus. Der Dezember-Abschlag hat die Fälligkeit 15. Dezember 2022 oder 30. Dezember 2022. Wir bitten Sie, nur diesen Abschlag nicht an uns zu zahlen

Bekomme ich die vorläufige Entlastung auf mein Konto ausbezahlt?

Sie bekommen die Soforthilfe nicht ausbezahlt, sondern brauchen Ihre Dezember-Abschlagszahlung für Erdgas an die Stadtwerke nicht zu leisten. Sie lassen im Grunde den Dezember-Abschlag ausfallen und haben damit den direkten spürbaren Effekt der Soforthilfe, indem Sie mehr Geld für andere Zwecke im Dezember haben.

Übernimmt der Staat alle Kosten aus Dezember 2022? Kann ich also die Heizung hochdrehen?

Nein, es wird weiterhin ein sparsamer Umgang mit Erdgas empfohlen. Da die tatsächliche Entlastung von Ihrem Jahresverbrauch abhängt, den wir im September für Sie prognostiziert haben, ist Ihr Verbrauch im Dezember 2022 nicht relevant für die endgültige Soforthilfe.

Der Beschluss der Bundesregierung sieht vor, dass ein Zwölftel Ihrer geschätzten jährlichen Heizkosten auf Basis der Septemberprognose zu den Preisen von Dezember übernommen werden. Je mehr Sie im Dezember an Heizkosten sparen, desto weniger Kosten müssen Sie am Ende selbst tragen.

Wie wird die Höhe der Soforthilfe berechnet?

Grundlage ist der für Sie im September prognostizierte Jahresverbrauch. Die Soforthilfe basiert auf einem Zwölftel dieses Verbrauchs. Liegt uns von Ihnen noch kein Jahresverbrauch vor, sind wir gesetzlich angehalten auf Daten des Netzbetreibers zurückzugreifen.

Eine individuelle Information können wir Ihnen nicht zur Verfügung stellen. Bitte warten Sie den Erhalt Ihrer Verbrauchsabrechnung ab. Selbstverständlich werden wir die kostensenkende Maßnahme vollständig und korrekt an Sie weitergeben.

Um die Berechnung besser verstehen zu können möchten wir Ihnen das an einem Beispiel zeigen:
Prognostizierter Jahresverbrauch im September: 18.000 kWh. 1/12 davon sind 18.000 kWh/12 = 1.500 kWh

Arbeitspreis Gas im Dezember: 16,79 ct/kWh (brutto)
Grundpreis Gas im Dezember: 15,15 € (brutto)

Zusammensetzung Entlastungsbetrag:
1/12 des jährlichen Grundpreises der im Dezember gültig ist: 15,15 €

  • 16,79 ct/kWh x 1500 kWh (1/12 des prognostizierten Jahresverbrauchs): 251,85€

Soforthilfe Dezember 267,00 €

Die von der Bundesregierung vorgegebene Berechnungsformel stellt sicher, dass immer ein Zwölftel der tatsächlichen Energiekosten durch die Soforthilfe gedeckt sind.

Warum unterscheidet sich der tatäschliche Entlastungbeitrag von meinem Dezemberabschlag?

Die Bundesregierung hat im Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) festgelegt, wie die Entlastung zu berechnen ist. Wichtig ist: Der tatsächliche Entlastungsbetrag entspricht nicht automatisch Ihrem Abschlag, den Sie im Dezember bezahlen müssten.

Beim Gas entspricht die Gutschrift einem Zwölftel Ihres im September prognostizierten Jahresverbrauchs Gas, dem am 1. Dezember 2022 gültigen Bruttoarbeitspreis und einem Zwölftel des Bruttogrundpreises. In der Wärme entspricht die Gutschrift Ihrem Abschlag den Sie im September bezahlt haben plus einem Aufschlag von 20%.

In Ihrer nächsten Jahresabrechnung wird die Soforthilfe eindeutig ausgewiesen und verrechnet. Die Berechnungsformel gewährleistet, dass immer ein Zwölftel der tatsächlichen Energiekosten von der Bundesregierung übernommen werden.

Wann erfolgt die Verrechnung?

Die Verrechnung des tatsächlichen Entlastungsbetrags erfolgt in Ihrer nächsten Jahresabrechnung. Hier sind die tatsächliche Berechnung und der tatsächliche Betrag ersichtlich. Abweichungen zwischen dem Dezemberabschlag und dem tatsächlichen Entlastungsbetrag werden hier berücksichtigt und verrechnet. Das heißt, der Staat zahlt nicht den realen Dezemberabschlag, sondern ein Zwölftel Ihres im September prognostiziertem Jahresverbrauchs multipliziert mit dem am 1. Dezember 2022 gültigen Bruttoarbeitspreis zuzüglich einem Zwölftel des am 1. Dezember 2022 gültigen Bruttogrundpreises.

Lohnt es sich, meinen Abschlag zu erhöhen?

Nein, das lohnt sich nicht. Der Beschluss der Bundesregierung sieht vor, dass ein Zwölftel Ihrer geschätzten jährlichen Heizkosten auf Basis der Septemberprognose zu den Preisen von Dezember übernommen werden. Je mehr Sie im Dezember an Heizkosten sparen, desto weniger Kosten müssen Sie am Ende selbst tragen.

Wann sind Abschläge bei den Stadtwerken fällig und welche Zahlung muss ich daher nicht leisten?

Die Abschlagszahlungen mit Fälligkeit 31. Dezember 2022 entfallen aufgrund der Soforthilfe.

Wie greift die Soforthilfe bei Kunden, die im Dezember keinen Abschlag zahlen?

Hierzu liegen uns noch nicht ausreichend Informationen der Bundesregierung vor. Sobald hierzu Konkretisierungen vorliegen, werden wir Sie hier informieren und die kostensenkende Maßnahme vollständig und korrekt an Sie weitergeben.

Welche Regelungen gelten für Mieterinnen und Mieter ohne eigenen Erdgaszähler?

Mieterinnen und Mieter will die Bundesregierung insbesondere zu dem Zeitpunkt unterstützen, wenn sie durch die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 besonders intensiv belastet werden. Der Gesetzentwurf sieht deshalb vor, dass Vermieterinnen und Vermieter die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an Mieterinnen und Mieter weitergeben und etwaige bereits im Dezember geleistete Überzahlungen entsprechend berücksichtigen.

Mieterinnen und Mietern, die in den letzten neun Monaten bereits eine Erhöhung ihrer Nebenkostenvorauszahlung erhalten haben oder solche, die in den letzten neun Monaten erstmals einen Mietvertrag mit bereits erhöhten Nebenkosten abgeschlossen haben, können einen Teil der Nebenkostenvorauszahlung im Dezember zurückhalten – oder dieser Anteil wird als Gutschrift in der Nebenkostenabrechnung 2022 berücksichtigt. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihre Vermieter oder Hausverwaltung.

Wie wird die Soforthilfe finanziert?

Der Bund erstattet Energielieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen die ausbleibenden Zahlungen und finanziert diese einmalige Entlastung. Sie dient als finanzielle Brücke bis zur regulären Einführung der Gaspreisbremse Anfang 2023 kommenden Jahres. Insgesamt werden die Entlastungen durch die Soforthilfe im höheren einstelligen Milliardenbereich liegen. Die Finanzierung wird aus dem neu ausgerichteten Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfolgen.

Warum lohnt es sich, weiter Energie zu sparen?

Die Höhe der Entlastung im Dezember orientiert sich an dem im Monat September 2022 prognostizierten Jahresverbrauch. Sie ist somit unabhängig vom tatsächlichen Gegenwartsverbrauch im Dezember. Wer Energie spart, spart Geld und trägt dazu bei, Preisdruck am Gas- und Wärmemarkt zu verringern sowie die Wahrscheinlichkeit einer Gasmangellage zu reduzieren.

Welche anderen Entlastungsmaßnahmen wurden bereits umgesetzt?

  • Die Senkung der Mehrwertsteuer auf Erdgas von 19 % auf 7 % für den Zeitraum 01.10.2022 - 31.03.2024.
  • Die Aussetzung der Erhöhung des CO2-Preises. Dieser bleibt für 2023 bei 30 € je Tonne. Dies entspricht 0,5461 Cent pro Kilowattstunde.
  • Der Wegfall der EEG-Umlage zum 1. Juli 2022.
  • Die Einsparverordnung gem. §9 EnSiKuMaV.

Welche Entlastungsmaßnahmen sind noch in Planung oder in Umsetzung?

Die Bundesregierung arbeitet derzeit an einer Preisbremse bzw. einem Preisdeckel für Strom und Erdgas. Sie folgt hier im Wesentlichen der Empfehlung der Expertenkommission Gas und Wärme. Geplant ist gemäß aktuellem Stand eine Deckelung des Preises bei 80 % des Vorjahresverbrauchs (für SLP-Kunden, d.h. Privathaushalte und kleine- bzw. mittelständische Unternehmen, die über ein Standardlastprofil abgerechnet werden) bzw. 70 % des Vorjahresverbrauchs (für rLm Kunden, d.h. überwiegend Industrie-Kunden).

Informationen zu der Preisbremsen Erdgas, Wärme und Strom finden Sie hier…


Soforthilfe Erdgas GEWERBEKUNDEN

Wer bekommt die Soforthilfe Erdgas?

Von den staatlichen Hilfszahlungen profitieren automatisch alle Standardlastprofil-Kunden (SLP) und Kunden mit registrierender Leistungsmessung (rLM), die weniger als 1,5 Millionen kWh Gas pro Jahr verbrauchen. Betrachtet wird hierbei immer jede Abnahmestelle einzeln und nicht der Gesamtverbrauch aller Abnahmestellen pro Kunde. Nicht berechtigt sind Krankenhäuser (diese erhalten auf anderem Weg eine staatliche Unterstützung) und kommerzielle Betreiber von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen.

Kunden mit rLM-Abnahmestellen von mehr als 1,5 Millionen kWh Jahresverbrauch sind überwiegend ausgeschlossen von der Soforthilfe. Es gibt aber entscheidende Ausnahmeregelungen, die der Gesetzgeber in § 2 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes (EWSG) gemacht hat. Berechtigt zur Soforthilfe Erdgas sind Sie unabhängig von Ihrem Verbrauch, wenn Sie unter eine der folgenden Kategorien fallen:

  • Kunden aus der Wohnungswirtschaft, bei denen die Entnahme weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum erfolgt (z.B. Wohnungseigentümergemeinschaften / Hausverwaltungen etc.)
  • Zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
  • Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
  • Staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs
  • Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft (als Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als e.V.)
  • Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, andere Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe

Muss ich als Gewerbekunde etwas tun und die Soforthilfe selbst beantragen?

Wenn Sie ausschließlich SLP-Abnahmestellen und rLM-Abnahmestellen mit weniger als 1,5 Millionen kWh Jahresverbrauch haben, brauchen Sie nichts zu tun, um Soforthilfe zu erhalten, in dem Fall sind Sie automatisch berechtigt.

Für Ihre rLM-Abnahmestellen mit mehr als 1,5 Millionen kWh Jahresverbrauch müssen Sie dann aktiv werden, wenn Sie sich zu einer der sechs Kundenkategorien zählen, die gemäß Ausnahmeregelung unabhängig von Ihrem Verbrauch berechtigt sind. In dem Fall sollten Sie sich unbedingt bis spätestens 31.12.2022 bei uns melden und uns dies schriftlich mitteilen. Melden Sie sich nicht, erhalten Sie keine Soforthilfe für diese Abnahmestellen. Bitte schreiben Sie uns, zu welcher Kategorie Sie sich zählen und aus welchem Grund. Für uns wäre es ideal, wenn Sie uns die Meldung bereits bis zum 02.12.2022 an info@sw-freudenstadt.de senden, da wir die Hilfsgelder beim Staat beantragen müssen. Wir prüfen im Anschluss, ob tatsächlich eine Berechtigung nach § 2 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes (EWSG) vorliegt.

Wie funktioniert die Soforthilfe Erdgas für Gewerbekunden?

Für Ihre SLP-Abnahmestellen erfolgt die Soforthilfe grundsätzlich in 2 Schritten.

Als Schritt 1 (vorläufige Entlastung) brauchen Sie Ihren Dezember-Abschlag (Vorauszahlung), der normalerweise am 31.12.2022 fällig wird, nicht zu leisten.

  • Wenn Sie am Lastschriftverfahren teilnehmen, müssen Sie nichts unternehmen. Der Dezember-Abschlag wird von uns nicht eingezogen.
  • Wenn Sie den Abschlag überweisen oder per Dauerauftrag leisten, müssen Sie die Zahlung für Dezember selbst aussetzen. Aber auch wenn Sie dies nicht tun oder die Aussetzung vergessen, erhalten Sie die Ihnen zustehende Soforthilfe in Form des tatsächlichen Entlastungsbetrags. Allerdings erst im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung, die den Dezember 2022 beinhaltet. Gleiches gilt auch für Kunden mit Stichtagsabrechnung zum 31.12., die planmäßig im Dezember keinen Abschlag zahlen.

Mit Schritt 2 wird in Ihrer nächsten Rechnung der tatsächliche kundenindividuelle Entlastungsbetrag gesondert ausgewiesen und mit der vorläufigen Entlastung (Schritt 1) verrechnet.

Die Differenz zwischen dem vorläufigen Entlastungsbetrag (Aussetzung des Dezember-Abschlags) und dem berechneten tatsächlichen Entlastungsbetrag wird dann bei der Verbrauchsabrechnung in Form einer Gutschrift oder Forderung abgerechnet.

Für berechtigte rLM-Abnahmestellen entfällt Schritt 1, da diese monatlich abgerechnet werden. In dem Fall erfolgt die tatsächliche Entlastung aus der Soforthilfe direkt mit der Dezember-Abrechnung, die Sie von uns Anfang Januar 2023 erhalten.

Wie hoch ist der tatsächliche Entlastungsanspruchs?

Für SLP-Abnahmestellen wird die Entlastung nach der folgenden Formel berechnet:

Ein Zwölftel vom Jahresverbrauch, den die Stadtwerke Stand September 2022 auf Basis Ihres letzten Jahresverbrauchs prognostiziert hat, zum geltenden Arbeitspreis am 1. Dezember 2022 zzgl. Grundpreis für den Monat Dezember 2022.

Für rLM-Abnahmestellen gilt folgende Formel:
Ein Zwölftel vom gemessenen Jahresverbrauch November 2021- Oktober 2022, multipliziert mit dem Abrechnungspreis am 1. Dezember 2022 zzgl. Grundpreis für den Monat Dezember 2022.

Welche weiteren Entlastungsmaßnahmen wurden bereits umgesetzt?

  • Die Senkung der Mehrwertsteuer auf Erdgas von 19 % auf 7 % für den Zeitraum 01.10.2022 - 31.03.2024.
  • Die Aussetzung der Erhöhung des CO2-Preises. Dieser bleibt für 2023 bei 30 € je Tonne. Dies entspricht 0,5461 Cent pro Kilowattstunde.
  • Der Wegfall der EEG-Umlage zum 1. Juli 2022.
  • Die Einsparverordnung gem. §9 EnSiKuMaV.

Sind noch weitere Entlastungsmaßnahmen in Planung oder in der Umsetzung?

Die Bundesregierung arbeitet derzeit an einer Preisbremse bzw. einem Preisdeckel für Strom und Erdgas. Sie folgt hier im Wesentlichen der Empfehlung der Expertenkommission Gas und Wärme. Geplant ist gemäß aktuellem Stand eine Deckelung des Preises bei 80 % des Vorjahresverbrauchs (für SLP-Kunden, d.h. Privathaushalte und kleine- bzw. mittelständische Unternehmen, die über ein Standardlastprofil abgerechnet werden) bzw. 70 % des Vorjahresverbrauchs (für rLm Kunden, d.h. überwiegend Industrie-Kunden).

Informationen zu der Preisbremsen Erdgas, Wärme und Strom finden Sie hier…


Soforthilfe Wärme

Wer hat Anspruch auf die Soforthilfe Wärme?

  • Kunden, die die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen, bis zu einem Jahresverbrauch von 1.500.000 kWh (Leitungsgebunden Wärmeversorgung & Contracting)
  • zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen
  • Kunden, die die Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen, unabhängig vom Jahresverbrauch
  • Entnahmestellen einer staatlichen, staatlich anerkannten oder gemeinnützigen Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein unabhängig vom Jahresverbrauch
  • Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuches sind unabhängig vom Verbrauch

Welche Wärmekunden erhalten keine Entlastung gemäß Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)?

  • Kunden, deren Jahresverbrauch mehr als 1500 MWh beträgt und die nicht unabhängig vom Jahresverbrauch anspruchsberechtigt sind

Wie wird die Höhe der Soforthilfe Wärme berechnet?

Die Bundesregierung hat im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) festgelegt, wie die Entlastung zu berechnen ist. Wichtig ist: Der tatsächliche Entlastungsbetrag entspricht nicht automatisch Ihrem Abschlag, den Sie im Dezember bezahlen müssten. Bei der Wärme entspricht die Gutschrift Ihrem Abschlag, den Sie im September bezahlt haben plus einem Aufschlag von 20%.

Um die Berechnung besser verstehen zu können möchten wir Ihnen das an einem Beispiel zeigen:
Abschlag September 120,00€ x 1,2 (20% Aufschlag) = 144,00 € -> Soforthilfe Dezember 144,00 €

Die von der Bundesregierung vorgegebene Berechnungsformel stellt sicher, dass immer ein Zwölftel der tatsächlichen Energiekosten durch die Soforthilfe gedeckt sind.

Warum unterscheidet sich der Entlastungsbetrag vom Dezemberabschlag?

Die Bundesregierung hat im Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) festgelegt, wie die Entlastung zu berechnen ist. Wichtig ist: Der tatsächliche Entlastungsbetrag entspricht nicht automatisch Ihrem Abschlag, den Sie im Dezember bezahlen müssten. Bei der Wärme entspricht die Gutschrift Ihrem Abschlag den Sie im September bezahlt haben plus einem Aufschlag von 20%.

In Ihrer nächsten Jahresabrechnung wird die Soforthilfe eindeutig ausgewiesen und verrechnet. Die Berechnungsformel gewährleistet, dass immer ein Zwölftel der tatsächlichen Energiekosten von der Bundesregierung übernommen werden.

Wann erfolgt eine Verrechnung?

Die Verrechnung des tatsächlichen Entlastungsbetrags erfolgt in Ihrer nächsten Jahresabrechnung. Hier sind die tatsächliche Berechnung und der tatsächliche Betrag ersichtlich. Abweichungen zwischen dem Dezemberabschlag und dem tatsächlichen Entlastungsbetrag werden hier berücksichtigt und verrechnet. Das heißt, der Staat zahlt nicht den realen Dezemberabschlag, sondern den Abschlag, den der Kunde im September bezahlt hat, plus einem Aufschlag von 20 Prozent.

Muss ich als Kunde etwas tun und die Soforthilfe Wärme beantragen?

Nein, wenn Sie ein SEPA-Lastschrift-Mandat haben, buchen wir Ihnen für den Dezember keinen Abschlag ab. Sie müssen somit diesbezüglich nichts unternehmen.

Wenn Sie zur monatlichen Abschlagszahlung einen Dauerauftrag eingerichtet haben oder monatlich an uns überweisen, können Sie dies für den Monat Dezember aussetzen. Anderenfalls wird der von Ihnen zu viel bereitgestellte Betrag im Zuge der Jahresendabrechnung verrechnet.